Allgemeine Geschäftsbedingungen der CMO Internet Dienstleistungen GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der CMO Internet Dienstleistungen GmbH, Kaiserstraße 57/1, 72764 Reutlingen, Deutschland (im nachfolgend „CMO“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB („Vertragspartner“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn CMO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Ihre Geltung setzt vielmehr voraus, dass CMO ihnen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
1.3 Diese AGB gelten bei laufenden Vertragsbeziehungen auch für alle künftig abgeschlossenen Verträge zwischen CMO und dem Vertragspartner, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote von CMO einschließlich Preisangaben in Prospekten und Anzeigen erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Verträge kommen mit dem Eingang der Annahme des Angebots von CMO durch den Vertragspartner bei CMO zustande.
2.3 CMO kann den Vertragsschluss – durch Aufnahme entsprechender Vorgaben in das Angebot – von der Leistung einer Sicherheit durch den Vertragspartner abhängig machen (siehe Ziffer 10).
2.4 Die Angestellten von CMO sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser AGB hinausgehen.
2.5 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB sind nur gültig, wenn CMO diese schriftlich bestätigt hat.
3. Leistungsumfang
3.1 Der konkrete Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich vorrangig aus dem Vertrag zwischen CMO und dem Vertragspartner und nachrangig aus diesen AGB.
3.2 Für den Fall, dass CMO über die vereinbarten Leistungen hinaus auf Anfrage des Vertragspartners z.B. technische Hilfsmittel zur Verfügung stellt und/oder zusätzliche Leistungen erbringt, sind diese vom Vertragspartner gesondert zu vergüten.
3.3 Soweit CMO kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, hat der Vertragspartner auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. CMO ist befugt, solche vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch des Vertragspartners ergibt sich daraus nicht.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, gegenüber CMO stets richtige und vollständige Daten anzugeben bzw. zu übermitteln und CMO über Änderungen der Daten während der gesamten Vertragslaufzeit unverzüglich zu informieren. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf den Namen bzw. die Firmierung, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des Vertragspartners.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche auf – vom Vertragspartner in Anspruch genommenen – Servern bzw. Rechnern gespeicherte Daten (personenbezogene Daten wie auch nicht personenbezogene Daten) fortlaufend, regelmäßig und in branchenüblicher Weise zu sichern und durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Firewalls, Verschlüsselungstools, Zwei-Faktor-Authentifizierung, etc.) gegen den unberechtigten Zugriff bzw. Eingriffe von Dritten zu schützen.
4.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, von CMO zum Zwecke des Zugangs zu deren Diensten bzw. Leistungen erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und CMO unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugte Dritte Zugriff auf das Passwort erhalten haben.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Dienste von CMO fach- bzw. sachgerecht zu nutzen bzw. die Leistungen von CMO ausschließlich gemäß den Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages und dieser AGB in Anspruch zu nehmen.
4.5 Soweit CMO dem Vertragspartner im Rahmen der Leistungserbringung technische Ressourcen und/oder Infrastruktur bereitstellt oder zugänglich macht, z.B. Datencenter, Hardware, Software, Schnittstellen, Zugang zum Internet, Internetauftritte, Domains, etc., verpflichtet sich der Vertragspartner, hierüber nicht folgende Handlungen vorzunehmen bzw. die Ressourcen und/oder Infrastruktur nicht für folgende Handlungen zu nutzen:
a) unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking);
b) Behinderung fremder Rechnersysteme durch Versenden/Weiterleiten von Datenströmen (Denial of
Service Angriff) und/oder E-Mails (Spam/Mail-Bombing);
c) Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning);
d) Versenden von E-Mail an Dritte, insbesondere zu Werbezwecken, ohne Vorliegen der rechtlichen
Voraussetzungen hierfür;
e) das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und Newsheadern sowie die Verbreitung von Viren.
4.6 Sofern der Kunde gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen aus Ziffer 4.5 schuldhaft verstößt, ist CMO zur sofortigen Einstellung der entsprechenden Leistungen berechtigt. Schadensersatz- sowie weitere Ansprüche von CMO bleiben unberührt.
4.7 Es obliegt dem Vertragspartner, etwaig für die Inanspruchnahme der Leistungen von CMO erforderliche Genehmigungen Dritter rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.8 Sofern der Vertragspartner Kenntnis von Mängeln oder Schäden an den Ressourcen und/oder der Infrastruktur von CMO erlangt, hat er dies CMO unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu erfolgen:
a) auf dem Postweg an die CMO Internet Dienstleistungen GmbH, Kaiserstraße 57/1, 72764
Reutlingen, oder
b) über das Ticketsystem von CMO unter https://www.cmo.de/tickets.
4.9 In dem Fall, dass von CMO dem Vertragspartner bereitgestellte Ressourcen und/oder Infrastruktur bei Vertragsende abgesehen von normaler Abnutzung nicht in dem Zustand sind, in dem sie bereitgestellt wurden, ist der Vertragspartner verpflichtet, CMO die Reparaturkosten und/oder Wiederbeschaffungskosten zu erstatten, es sei denn, er weist nach, dass er die Verschlechterung des Zustands nicht zu vertreten hat.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise von CMO verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
5.2 Die Preise von CMO schließen eventuelle Verpackungs- und Lieferkosten nicht mit ein.
5.3 Fix-Entgelte für laufende Leistungen werden von CMO monatlich im Voraus abgerechnet und in Rechnung gestellt.
5.4 Nutzungsabhängige variable Entgelte (Verbrauchskosten) werden von CMO monatlich nachträglich zu den vereinbarten Konditionen abgerechnet und in Rechnung gestellt. CMO wird dem Vertragspartner einen entsprechenden Nutzungsnachweis in geeigneter und – soweit verfügbar – elektronischer Form zukommen lassen.
5.5 Sofern Entgelte vom Vertragspartner per Lastschrifteinzug bezahlt werden, erfolgt der Einzug am zehnten Tag nach der Rechnungsstellung. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto im Abbuchungszeitraum ausreichende Deckung aufweist. Sollten CMO durch die Zahlungsverweigerung des kontoführenden Instituts Kosten entstehen, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese CMO unverzüglich zu erstatten.
5.6 Sofern der Vertragspartner nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muss der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Rechnungsstellung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von CMO gutgeschrieben sein.
5.7 Rechnungen gelten als genehmigt seitens des Vertragspartners, wenn Einwendungen gegen die Rechnung nicht schriftlich innerhalb von 8 Wochen nach Rechnungsdatum bei CMO postalisch (CMO Internet Dienstleistungen GmbH, Kaiserstraße 57/1, 72764 Reutlingen) eingegangen sind.
5.8 CMO ist bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen, berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, soweit die Preiserhöhung auf marktüblichen bzw. angemessenen Preissteigerungen von Drittleistungen beruht, die CMO im Rahmen seiner Leistungserbringung gegenüber dem Vertragspartner vereinbarungsgemäß bezieht.
5.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, CMO alle Entgelte zu entrichten, die seine befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen bzw. Dienste von CMO bei Dritten auslöst.
5.10 Etwaig anfallende Reisekosten und Spesen werden von CMO gemäß den zum Zeitpunkt des Anfalls geltenden „Verrechnungssätzen für Reisen und Spesen“ nach Aufwand abgerechnet. Eine Abrechnung von Reisekosten und Spesen erfolgt nicht, falls im Angebot bzw. Vertrag eine Pauschale vereinbart wurde.
5.11 Über den vereinbarten Angebotsumfang hinausgehende, vom Vertragspartner abgerufene Leistungen werden von CMO nach Aufwand gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Tagessätzen (auf Grundlage eines 8-Stunden-Arbeitstages) in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsverzug, Sperre, Insolvenz
6.1 Die CMO ist bei Zahlungsverzug des Vertragspartners berechtigt, die Erfüllung des jeweiligen Vertrages auszusetzen und den Zugang des Vertragspartners und der über ihn angeschlossenen Endnutzer bzw. -kunden zu den Leistungen von CMO zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen. Die CMO ist zudem berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Der Zinssatz beträgt 9% über dem Basiszinssatz. Aufwendungen, die CMO durch die Sperrung des Vertragspartners entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
6.2 Kommt der Vertragspartner
a) für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines
nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der
Bezahlung vereinbarter Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche
Grundentgelt für zwei Monate erreicht, schuldhaft in
Verzug, so ist CMO berechtigt, den entsprechenden Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort fälligen pauschalierten Schadensersatzbetrag in Höhe der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Entgelte geltend zu machen. Bei Diensten mit Flatrate-Tarifen wird dabei von der Grundgebühr ausgegangen. Bei volumenbasierten Diensten wird vom durchschnittlichen monatlichen Entgelt seit Vertragsbeginn ausgegangen. Dem Vertragspartner bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass CMO ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
6.3 CMO ist berechtigt, den Vertrag mit dem Vertragspartner mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren unter einer anderen Rechtsordnung eröffnet worden ist, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder ein solcher mangels Masse abgelehnt wurde.
7. Gewerbliche Schutz- und Nutzungsrechte
7.1 Vorbehaltlich ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarungen der Parteien verbleiben sämtliche gewerblichen Schutz- und Nutzungsrechte an allen Leistungen und Lieferungen von CMO vollumfänglich bei CMO.
7.2 Für Software Dritter, die in Leistungen und/oder Lieferungen von CMO enthalten ist, gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller.
8. Gewährleistung
8.1 CMO erbringt Gewährleistung für Leistungen und Lieferungen gemäß den gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nicht etwas abweichendes bestimmt wird. CMO erbringt keine Gewährleistung für Mängel, die ausschließlich durch äußere – von CMO nicht zu vertretende – Einflüsse auf die Leistungen oder Lieferungen von CMO und/oder Bedienungsfehler auf Seiten des Vertragspartners entstehen.
8.2 Der Vertragspartner hat Lieferungen bzw. Bereitstellungen von CMO unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Mengenabweichungen und/oder Falschlieferungen zu untersuchen und etwaig festgestellte Mängel, Mengenabweichungen und/oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Feststellung gegenüber CMO anzuzeigen.
8.3 Bei gemäß Ziffer 8.2 nicht erkennbaren Mängeln, die erst später zutage treten, hat der Vertragspartner diese ebenfalls binnen fünf Werktagen nach Feststellung gegenüber CMO anzuzeigen.
8.4 Nach Ziffer 8.2 oder 8.3 festgestellte Mängel sind vom Vertragspartner darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch oder anderweitig von CMO dafür zur Verfügung gestellten Dokumentationen durchzuführen.
8.5 Versäumt der Vertragspartner die fristgerechte Anzeige eines Mangels, gilt die Leistung und/oder Lieferung in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
8.6 CMO ist berechtigt, im Rahmen von Gewährleistungsverpflichtungen in Bezug auf Hardware fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile zu reparieren oder auszutauschen.
8.7 Im Hinblick auf die Gewährleistungshandlungen nach Ziffer 8.6 wird der Vertragspartner rechtzeitig seine Daten sichern und– soweit erforderlich – Programme, Daten und Datenträger von der Hardware entfernen und Änderungen an der Hardware rückgängig machen.
8.8 Für die Umsetzung der Gewährleistungshandlungen nach Ziffer 8.6 wird der Vertragspartner CMO einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung stellen.
8.9 Liegt an von CMO gelieferter eigener Software einschließlich Handbüchern und/oder sonstigen Unterlagen ein Mangel vor, erfolgt die Nacherfüllung durch CMO nach Wahl von CMO durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. CMO kann die Ersatzlieferung auch durch Überlassung einer neuen Programmversion (Update) erbringen. Im Fall eines Mangels an Fremdsoftware richtet sich die Nacherfüllung nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Lizenzgebers.
8.10 CMO weist den Vertragspartner darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder umfassend gegen Manipulation durch Dritte geschützt ist. CMO garantiert nicht, dass von CMO eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software den Anforderungen des Kunden genügen, für bestimmte Anwendungen geeignet sind und/oder absturz-, fehler- und virusfrei sind. CMO gewährleistet gegenüber dem Vertragspartner nur, dass gelieferte und/oder bereitgestellte Hard- und Software zum Überlassungszeitpunkt unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung im Wesentlichen gemäß der Leistungsbeschreibung von CMO bzw. des jeweiligen Herstellers funktioniert. Für Fehler seitens des Herstellers übernimmt CMO keine Gewährleistung.
9. Haftung
9.1 CMO haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, im Fall der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung wie auch im Fall der Übernahme einer Garantie.
9.2 Sofern CMO leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt, ist die Haftung von CMO auf den vertragstypischen, unmittelbaren und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf das Jahresauftragsvolumen für die betreffende Leistung von CMO begrenzt.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung von CMO für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.4 Soweit die Haftung von CMO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CMO.
9.5 Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet CMO nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Vertragspartners, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre.
9.6 Bei Ausfällen wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von CMO liegenden Störung entstehen keine Ansprüche des Vertragspartners gegenüber CMO. CMO ist bis zum Wegfall der Störung von der Erfüllung ihrer Leistungspflichten befreit.
10. Sicherheitsleistungen
10.1 CMO ist berechtigt, Vertragsabschlüsse von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Auch nach Vertragsbeginn kann CMO eine Sicherheitsleistung vom Vertragspartner fordern, wenn Umstände bekannt werden, die zu begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Vertragspartners führen. Wird die Sicherheit nicht gemäß den Vorgaben von CMO im Angebot bzw. binnen zwei Wochen nach Aufforderung an CMO geleistet, ist CMO berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung auszusetzen bzw. zu sperren.
10.2 Die Sicherheitsleistung ist gemäß der Anforderung von CMO, unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Rechte, in Geld oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bankgarantie auf erste Anforderung einer deutschen Bank zugunsten von CMO zu leisten, im Fall des Verzugs in Höhe der Rechnungsbeträge der letzten vier Monate vor Eintritt des wiederholten Verzugs. Die Bank hat auf die Einreden aus den §§ 768, 770, 771 BGB zu verzichten. Anstelle einer Bankgarantie kann der Vertragspartner auch eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft oder einer anderen solventen Gesellschaft stellen, soweit CMO dem zustimmt.
10.3 Bei Aufstockung des Vertragsvolumens oder bei der Verlängerung der Vertragslaufzeit hat CMO das Recht, eine entsprechende Anpassung der Bankbürgschaft oder der Patronatserklärung zu verlangen.
10.4 Die Sicherheit wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von CMO zurückgewährt, sobald keine Ansprüche gegen den Vertragspartner mehr bestehen. CMO ist berechtigt, sich im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners aus der Sicherheit zu befriedigen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, die Sicherheit auf den Ursprungsbetrag aufzufüllen.
11. Geheimhaltung, Datenschutz
11.1 CMO informiert den Vertragspartner darüber, dass die etwaig erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Vertragspartners durch CMO gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erfolgt. Soweit erforderlich, werden die Parteien ergänzend zum Vertrag einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abschließen.
11.2 CMO wird den Vertragspartner betreffende Daten wie Verbindungs- und Entgeltdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten und mit anderen Netzbetreibern austauschen, sofern dies für die Durchführung des Vertrages notwendig ist.
12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
12.1 Gegen Ansprüche von CMO kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde vorleistungspflichtig ist.
12.2 Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener Rechte aus dem jeweiligen Vertrag und nur in Höhe des jeweils anteiligen Rechnungsbetrages zu.
13. Vertragslaufzeit, Kündigung
13.1 Der Vertrag für Einmal-Dienstleistungen wird mit der Bestellung bzw. Annahme des Auftrags wirksam und endet mit der Erfüllung der vereinbarten Leistung.
13.2 Die Verträge für monatlich wiederkehrende Dienstleistungen haben – sofern auf dem Antrag nicht anders angegeben – eine Laufzeit von einem Jahr und verlängern sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, soweit nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit die Kündigung erklärt wird. Die Kündigungserklärung hat im Kundencenter unter customer.cmo.de zu erfolgen, indem der Kunde in seinem Kundenkonto das entsprechende Produkt auswählt und die Option „Kündigen“ anklickt.
13.3 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des abgeschlossenen Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.4 Sofern der Kunde seine Domain nicht spätestens zum Kündigungstermin in die Pflege eines anderen Providers gestellt hat, ist CMO berechtigt, die Domain im Namen des Kunden freizugeben oder die Domain nach DENIC-Direkt-Preisliste künftig abzurechnen.
14. Erklärung zu unseren Leitlinien und Verfahren im Rahmen des Digital Services Act (DSA)
Unser Dienst verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und zur Wahrung eines sicheren und respektvollen Umfelds für alle Nutzer. Dazu gehören Leitlinien für die Identifizierung, Überprüfung und Beschränkung rechtswidriger Inhalte. Rechtswidrige Inhalte umfassen, sind aber nicht beschränkt auf, Inhalte, die als Hassrede, verleumderisch, urheberrechtlich geschützt ohne Erlaubnis, oder anderweitig illegal nach geltendem Recht angesehen werden.
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Zur Verhinderung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte setzen wir verschiedene Maßnahmen ein, darunter:
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- Manuelle Überprüfung durch geschultes Personal zur abschließenden Bewertung und Entscheidungsfindung.
- Feedbackschleifen, um die Genauigkeit und Fairness unserer Moderationsentscheidungen kontinuierlich zu verbessern.
Internes Beschwerdemanagement:
Für Fälle, in denen Nutzer mit unseren Moderationsentscheidungen nicht einverstanden sind, bieten wir ein internes Beschwerdemanagementverfahren an. Dieses Verfahren ermöglicht es Nutzern, Entscheidungen anzufechten und eine erneute Überprüfung durch ein anderes Teammitglied oder eine höhere Instanz zu beantragen. Alle Beschwerden werden ernst genommen und zügig bearbeitet, um eine faire und transparente Lösung zu gewährleisten.
Diese Erklärung spiegelt unser Engagement für die Einhaltung der Vorschriften des Digital Services Act und unser Bestreben wider, ein sicheres und positives Online-Umfeld zu fördern. Wir sind bestrebt, unsere Verfahren und Richtlinien kontinuierlich zu verbessern, um
15. Schlussbestimmungen
14.1 Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz der CMO Internet Dienstleistungen GmbH.
14.2 Auf diese AGB und alle hierunter abgeschlossenen Verträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
14.3 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
14.4 Im Fall der Ziffer 14.4 werden die Parteien an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung treffen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Dies gilt in gleicher Weise, sofern sich in diesen AGB eine Regelungslücke herausstellt.
Stand: 16.02.2024